LAG München - Urteil vom 25.11.2021
3 Sa 466/21
Normen:
VO (EU) 1215/2012 Art. 20 Abs. 1; VO (EU) 1215/2012 Art. 21 Abs. 1 Buchst. b) Nr. i; VO (EU) 1215/2012 Art. 23 Abs. 1; ZPO § 280 Abs. 2 S. 1; BGB § 611a Abs. 1; MiLoG § 22 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 41704
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 22.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 877/20

Berufung gegen ein ZwischenurteilDarlegungslast des Klägers zur Annahme der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Arbeitsgerichts

LAG München, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 466/21

DRsp Nr. 2022/2107

Berufung gegen ein Zwischenurteil Darlegungslast des Klägers zur Annahme der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Arbeitsgerichts

1. Ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit einer Klage steht hinsichtlich der Rechtsmittel einem Endurteil gleich. Die Berufung hiergegen ist statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 € übersteigt. Voraussetzung der Berufung ist die Beschwer des Berufungsklägers, d.h. das Vorgericht muss eine für ihn ungünstige Entscheidung getroffen haben. 2. Will ein EU-Staatsbürger aus einem auswärtigen EU-Mitgliedsstaat vor einem deutschen Arbeitsgericht Ansprüche aus einer arbeitsvertraglichen Beziehung einklagen, muss er detailliert das Bestehen eines Arbeitsvertrags und damit eines Arbeitsverhältnisses vortragen. Fehlt hierzu ein konkreter Vortrag des Klägers, kann eine internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts nach Art. 20 bis 23 EuGVVO nicht angenommen werden. Die Klage ist als unzulässig zurückzuweisen.

1. Auf die Berufung der Beklagten in Person der Sp. z o.o. Sp. j. wird das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Regensburg - Kammer Landshut - vom 22.06.2021 - Az. 6 Ca 877/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VO (EU) 1215/2012 Art. 20 Abs. 1;