1. Auf die Berufung der Beklagten in Person der Sp. z o.o. Sp. j. wird das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Regensburg - Kammer Landshut - vom 22.06.2021 - Az.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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