LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.03.2018
L 11 VS 38/17
Normen:
SGG § 134 Abs. 1; SGG § 105 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 132 VS 121/17

Berufung gegen einen ScheingerichtsbescheidBeseitigung des Anscheins

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen L 11 VS 38/17

DRsp Nr. 2019/15349

Berufung gegen einen Scheingerichtsbescheid Beseitigung des Anscheins

Ein Nicht- oder Scheingerichtsbescheid kann mit einer Berufung nur insoweit angegriffen werden, als es um die Beseitigung des Anscheins geht, dass ein der Rechtskraft fähiger Gerichtsbescheid erlassen worden ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird festgestellt, dass das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2017 keine wirksame Entscheidung über die Klage vom 4. August 2017 ist. Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 134 Abs. 1; SGG § 105 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand: