LSG Hessen - Urteil vom 15.09.2017
L 7 AL 103/16
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 86/16

BerufungNichterreichen der BerufungssummeFolge einer unzutreffenden RechtsmittelbelehrungKeine Eröffnung eines ausgeschlossenen Rechtsmittels

LSG Hessen, Urteil vom 15.09.2017 - Aktenzeichen L 7 AL 103/16

DRsp Nr. 2018/2182

Berufung Nichterreichen der Berufungssumme Folge einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung Keine Eröffnung eines ausgeschlossenen Rechtsmittels

Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 14. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe von Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 1. Februar bis 16. Mai 2016.