LAG München - Urteil vom 23.07.2003
10 Sa 904/02
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 2 ; ArbGG § 66 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 222 Abs. 1 ; ZPO § 522 Abs. 1 ; ZPO § 520 Abs. 1 ; ZPO § 520 Abs. 3 ; BetrVG § 77 ; BGB § 187 Abs. 1 ; BGB § 188 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 6583/01

Berufungsbegründungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil; Fehlerhafte Faxbedienung durch Rechtsanwalt

LAG München, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 10 Sa 904/02

DRsp Nr. 2005/238

Berufungsbegründungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil; Fehlerhafte Faxbedienung durch Rechtsanwalt

»1. Gem. § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist auch die Berufung gegen ein nicht zugestelltes Urteil des Arbeitsgerichts spätestens sieben Monate nach der Verkündung zu begründen. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Partei nicht gewährt werden, wenn die Fristversäumung darauf beruht, dass der Prozessbevollmächtigte der Partei selbst ein Faxgerät fehlerhaft bedient.«

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 2 ; ArbGG § 66 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 222 Abs. 1 ; ZPO § 522 Abs. 1 ; ZPO § 520 Abs. 1 ; ZPO § 520 Abs. 3 ; BetrVG § 77 ; BGB § 187 Abs. 1 ; BGB § 188 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht mit der Klage Vergütungsansprüche für Oktober, November und Dezember 1999 sowie die Abgeltung restlichen Urlaubs geltend, während der Beklagte die Rückzahlung einer vorab geleisteten Tantieme in Höhe von DM 22.500,-- im Wege der Widerklage vom Kläger verlangt.

Das Arbeitsgericht hat am 16.4.2002 folgendes Endurteil verkündet:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.834,69 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.11.1999 zu zahlen.