LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.10.2017
L 12 AS 1045/17
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 4050/14

BerufungUnterschreiten des BeschwerdewertesKeine Umdeutung einer Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2017 - Aktenzeichen L 12 AS 1045/17

DRsp Nr. 2018/3085

Berufung Unterschreiten des Beschwerdewertes Keine Umdeutung einer Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde

1. Eine Umdeutung einer Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG ist nicht zulässig. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelführer nicht rechtskundig vertreten ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.04.2017 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 145;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten sind die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Heizkosten, insbesondere durch Betreiben eines Elektroradiator zum zusätzlichen Beheizen der Wohnung im ersten Kalenderhalbjahr 2014 streitig (insgesamt 218,25 kW/h).

Das Sozialgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 06.04.2017 die entsprechende Klage abgewiesen; die Berufung hat es nicht zugelassen. Das Urteil hat es mit der Rechtsmittelbelehrung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung versehen. Ausgehend von der begehrten Übernahme der Kosten für 218,25 kW/h Strom und einem Strompreis von 0,29EUR pro kW/h ist es von einem Beschwerdewert von 63,29EUR ausgegangen.

Gegen das ihm am 19.04.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.05.2017 Berufung eingelegt.