LSG Bayern - Urteil vom 03.07.2018
L 15 VG 26/16
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VG 14/15

Beschädigtenversorgung nach dem OEGFälle sexuellen Missbrauchs an KindernSexuelle Handlung als Straftat

LSG Bayern, Urteil vom 03.07.2018 - Aktenzeichen L 15 VG 26/16

DRsp Nr. 2020/3437

Beschädigtenversorgung nach dem OEG Fälle sexuellen Missbrauchs an Kindern Sexuelle Handlung als Straftat

Bei Fällen sexuellen Missbrauchs an Kindern ist entscheidend, dass die Begehungsweise, nämlich die sexuelle Handlung, eine Straftat war, unabhängig davon, ob bei der Tatbegehung das gewaltsam handgreifliche (oder das spielerische) Moment im Vordergrund steht.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. März 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz -OEG) in Form einer Beschädigtenrente auf der Grundlage eines Grades der Schädigung (GdS) von mindestens 50.

Der im Februar 1960 geborene Kläger begehrte mit Antrag vom 16. Juli 2014 Opferentschädigung für Taten während seiner Heim-Zwangsunterbringungen zwischen ca. 1968 und 1978. Laut seiner Erinnerung hätten die sexuellen und körperlichen Übergriffe im Winter 1968, im Sommer 1973, im Winter 1974 sowie im Herbst 1976 stattgefunden. Die Namen der ausführenden Sexualtäter seien G. (Geschäftsführer, damals Vormund des Klägers) und F. (Erzieher).