Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. März 2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um eine Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (
Der im Februar 1960 geborene Kläger begehrte mit Antrag vom 16. Juli 2014 Opferentschädigung für Taten während seiner Heim-Zwangsunterbringungen zwischen ca. 1968 und 1978. Laut seiner Erinnerung hätten die sexuellen und körperlichen Übergriffe im Winter 1968, im Sommer 1973, im Winter 1974 sowie im Herbst 1976 stattgefunden. Die Namen der ausführenden Sexualtäter seien G. (Geschäftsführer, damals Vormund des Klägers) und F. (Erzieher).
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