LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.03.2022 12 TaBV 3/21
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 99 Abs. 4; Entgelt-TV Einzelhandel BW v. 27.07.2017 Gehaltsgruppe II und Gehaltsgruppe III; Entgelt-TV Einzelhandel BW v. 27.07.2017 Lohntätigkeitsgruppe L I 3.;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 24/19
Beschäftigtenstatus eines gewerblichen Arbeitnehmers und eines AngestelltenBeschäftigtenstatus bei MischtätigkeitenTarifliche Beschäftigung im Warenserviceteam als gewerbliche TätigkeitTarifsystem einer Hierarchie der Kassen im Entgelt-TV Einzelhandel BW
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2022 - Aktenzeichen 12 TaBV 3/21
DRsp Nr. 2022/11480
Beschäftigtenstatus eines gewerblichen Arbeitnehmers und eines AngestelltenBeschäftigtenstatus bei MischtätigkeitenTarifliche Beschäftigung im Warenserviceteam als gewerbliche TätigkeitTarifsystem einer "Hierarchie der Kassen" im Entgelt-TV Einzelhandel BW
1. Die Tätigkeit eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin in einem sog. Warenserviceteam ist, soweit nicht Verkaufstätigkeiten prägend sind, als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, die nach § 11 Nr. 1 Manteltarifvertrag Einzelhandel Baden-Württemberg zu einer Einreihung in die jeweilige Lohngruppe führt.2. Eine Etagen-, Bereichs-, Regional- bzw. Sammelkasse im Sinne der Beschäftigtengruppe G III des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel Baden-Württemberg liegt nicht allein dann vor, wenn die Kasse eine weitergehende Funktion gegenüber anderen Kassen hat, sondern es ist eine übergeordnete Funktion ("Hierarchie der Kassen") zu fordern, die eine gehobene Tätigkeit zum Ausdruck bringt.
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