LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.10.2009
6 Sa 352/09
Normen:
GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 39/09

Beschäftigung eines Bereichsleiters zu unveränderten Bedingungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 352/09

DRsp Nr. 2010/4294

Beschäftigung eines Bereichsleiters zu unveränderten Bedingungen

1. Achtung und Wertschätzung des Arbeitnehmers hängen wesentlich von der geleisteten Arbeit ab; die Tätigkeit im Arbeitsverhältnis stellt eine wesentliche Möglichkeit zur Entfaltung geistiger und körperlicher Fähigkeiten und damit zur Entfaltung der Persönlichkeit dar. 2. Führt die mit einer Versetzungsentscheidung übertragene Aufgabe ("Abteilungsleiter") zu einer Diminuierung des Status und ist sie mit einer Abstufung und Degradierung in der Hierarchie verbunden mit der Folge, dass letztlich der kündigungsschutzrechtliche Schutz außer Kraft gesetzt wird, kann der Arbeitnehmer verlangen, zu unveränderten Arbeitsbedingungen und Arbeitsinhalten (unter der Bezeichnung "Bereichsleiter") beschäftigt zu werden.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 9. April 2009 - 8 Ca 39/09 - teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen und Arbeitsinhalten in Mainz auf der zweiten Führungsebene unter der Bezeichnung "Betriebsleiter" zu beschäftigen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 9. April 2009 - 8 Ca 39/09 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.