BAG - Beschluß vom 30.08.1994
1 ABR 3/94
Normen:
BetrVG § 99 ; HGB § 84 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 99 BetrVG 1972
DRsp VI(642)280b
DStR 1996, 596
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 125
NZA 1995, 649
SAE 1995, 289
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Beschluß vom 16. April 1993 Oberhausen - 5 BV 34/92 - II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 13. September 1993 Düsseldorf - 19 TaBV 58/93 -,

Beschäftigung eines freien Handelsvertreters als mitbestimmungspflichtige Einstellung

BAG, Beschluß vom 30.08.1994 - Aktenzeichen 1 ABR 3/94

DRsp Nr. 1995/3373

Beschäftigung eines "freien Handelsvertreters" als mitbestimmungspflichtige Einstellung

»Eine gemäß § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung liegt nur vor, wenn die beschäftigte Person in den Betrieb eingegliedert wird. Dies setzt voraus, daß dem Arbeitgeber des Beschäftigungsbetriebes wenigstens ein Teil des Weisungsrechts zusteht, kraft dessen er für ein Arbeitsverhältnis typische Entscheidungen über den Arbeitseinsatz zu treffen hat. Bei der Beschäftigung eines freien Mitarbeiters oder eines freien Handelsvertreters sind diese Voraussetzungen regelmäßig nicht gegeben. Hier kommt eine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG nur bei atypischen Fallgestaltungen in Betracht.«

Normenkette:

BetrVG § 99 ; HGB § 84 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG beim Einsatz eines Finanzberaters im Außendienst.

Die Rechtsbeschwerdeführerin (im folgenden Arbeitgeberin) ist eine Großbank mit zahlreichen Filialen und Geschäftsstellen im Bundesgebiet. Sie ist im Konzern u. a. mit einer Lebensversicherung und einem Bausparunternehmen verbunden. In ihrer Filiale O sind ca. 150 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Filiale untergliedert sich in sechs Geschäftsstellen. Antragsteller im vorliegenden Verfahren ist der in O gebildete Betriebsrat.