A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bei der Einstellung einer freien Mitarbeiterin als Lehrkraft zu beteiligen ist.
Der antragstellende Arbeitgeber betreibt an zahlreichen Orten in der Bundesrepublik Deutschland Sprachschulen. In der Niederlassung in Berlin sind etwa 41 Mitarbeiter beschäftigt. Der Beteiligte zu 2) ist der für die Berliner Niederlassung gewählte Betriebsrat.
Mit einem Teil der Lehrkräfte schließt der Arbeitgeber Anstellungsverträge auf der Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitsbedingungen vom 15. Dezember 1987.
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