LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.10.2010
3 SaGa 496/10
Normen:
GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; HPVG § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ga 42/10

Beschäftigungsanspruch nach Umsetzung; unbegründeter Eilantrag einer Sachbearbeiterin im Prüfwesen bei fehlender Eilbedürftigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.10.2010 - Aktenzeichen 3 SaGa 496/10

DRsp Nr. 2011/1549

Beschäftigungsanspruch nach Umsetzung; unbegründeter Eilantrag einer Sachbearbeiterin im Prüfwesen bei fehlender Eilbedürftigkeit

Streiten die Parteien im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahren um einen Beschäftigungsanspruch des Verfügungsklägers und wurde diesem zuvor eine Versetzung ausgesprochen, so ist der für den Erlass einer Befriedigungsverfügung erforderliche Eilgrund dann gegeben, wenn der Verfügungskläger hierfür überwiegende schutzwürdige Interessen, wie z.B. den unwiderbringlichen Verlust von Spezialkenntnissen oder einen Reputationsschaden, geltend machen kann und die Versetzung nicht offensichtlich unwirksam ist.

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2010 - 17 Ga 42/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; HPVG § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Rechtmäßigkeit einer Umsetzung.