Die Parteien streiten auch in dem Berufungsverfahren auf den beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung weiter darüber, ob die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin "bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, die bei dem Arbeitsgericht Chemnitz unter dem Az. 8 BV 32/05 anhängig ist", als Industriekauffrau im Werk ... zu beschäftigen hat.
Den weitergehenden Antrag dahin, die Verfügungsbeklagte auch zur Zahlung der Vergütung zu verurteilen, hat die im Ersten Rechtszug insgesamt unterlegene Verfügungsklägerin in der Berufungsverhandlung zurückgenommen.
Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG im Wesentlichen abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts Chemnitz verwiesen.
Ergänzt sei lediglich Folgendes:
Erhoben worden ist die Verfügungsklage bei dem Arbeitsgericht Leipzig und erst im Wege der Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Chemnitz gelangt.
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