LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.04.2021
L 9 SO 1/21
Normen:
SGB XII § 35 Abs. 2 S. 4-5; SGB X § 39 Abs. 2; SGG § 78 Abs. 1 S. 1; SGG § 78 Abs. 3; SGG § 85 Abs. 1; SGG § 85 Abs. 2; SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGG § 88 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 64/18

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIUnzulässigkeit des Widerspruchs bei Erledigung des Anspruchs auf Zustimmung zu einem Umzug vor der ErhebungAnspruch auf Bescheidung durch den SozialleistungsträgerAnforderungen an eine rechtmissbräuchliche Rechtsverfolgung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen L 9 SO 1/21

DRsp Nr. 2021/8776

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Unzulässigkeit des Widerspruchs bei Erledigung des Anspruchs auf Zustimmung zu einem Umzug vor der Erhebung Anspruch auf Bescheidung durch den Sozialleistungsträger Anforderungen an eine rechtmissbräuchliche Rechtsverfolgung

1. Erledigt sich der Anspruch (hier: auf Zustimmung zum Umzug gemäß § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII) vor Erhebung des Widerspruchs, führt dies nicht zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens; der Widerspruch ist vielmehr anfänglich unzulässig.2. Die Unzulässigkeit eines Widerspruchs entbindet den Leistungsträger grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, diesen innerhalb angemessener Frist zu bescheiden.3. Ein Fall rechtmissbräuchlicher Rechtsverfolgung, der dem Bescheidungsanspruch ausnahmsweise entgegenstehen kann, liegt nicht schon dann vor, wenn das materielle Rechtsschutzziel mit dem Widerspruch nicht mehr erreicht werden kann.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. November 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 35 Abs. 2 S. 4-5; SGB X § 39 Abs. 2; SGG § 78 Abs. 1 S. 1; SGG § 78 Abs. 3; SGG § 85 Abs. 1; SGG § 85 Abs. 2; SGG § 88 Abs. 1 S. 1; § Abs. ;