LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.10.2018
L 1 KR 558/15 KL
Normen:
SGB V § 35a Abs. 8;

Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen WirkstoffenArzneimittel Soolantra® Creme

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.10.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 558/15 KL

DRsp Nr. 2019/19

Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen Arzneimittel Soolantra® Creme

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Verfahrensstreitwert wird auf 1.021.999,93 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 35a Abs. 8;

Tatbestand:

Im Streit ist der Beschluss des Beklagten vom 27. November 2015 über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (Am-RL) durch Ergänzung der Anlage XIII- Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a SGB V Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (§ 35a SGB V)- um den Wirkstoff Ivermectin.

Die Klägerin ist die deutsche Tochtergesellschaft eines weltweit tätigen pharmazeutischen Unternehmens und vertrieb seit Juni 2015 das Arzneimittel Soolantra® Creme mit diesem Wirkstoff. Zugelassen ist es in Deutschland seit 29. April 2015 zur topischen Behandlung von entzündlichen Läsionen der (papulopustulösen) Rosazea.