Die Feststellungsentscheidung vom 26. April 2023 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Erinnerungsführerin für das erste Quartal 2023 einen Gesamtgebührenbetrag von 1.125,00 EUR zu zahlen hat.
Der Erinnerungsgegner hat der Erinnerungsführerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Pauschgebühr für ein durch streitigen Beschluss erledigtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu ermäßigen ist.
Die Erinnerungsführerin war als gesetzliche Krankenkasse Gegnerin in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer Versicherten wegen begehrter Epilationsbehandlungen bei Transsexualität abgelehnt worden war. Die Beschwerde zum Az.
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