LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.07.2023
L 5 SF 65/23 E
Normen:
SGG § 185; SGG § 186 S. 1; SGG § 189 Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 4;

Beschluss; Ermäßigung; Gerichtskosten; kontradiktorisches Verfahren; Pauschgebühr; Urteil

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2023 - Aktenzeichen L 5 SF 65/23 E

DRsp Nr. 2023/11531

Beschluss; Ermäßigung; Gerichtskosten; kontradiktorisches Verfahren; Pauschgebühr; Urteil

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ermäßigt sich die Pauschgebühr auch dann auf die Hälfte, wenn in der Sache streitig entschieden wird.

Tenor

Die Feststellungsentscheidung vom 26. April 2023 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Erinnerungsführerin für das erste Quartal 2023 einen Gesamtgebührenbetrag von 1.125,00 EUR zu zahlen hat.

Der Erinnerungsgegner hat der Erinnerungsführerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 185; SGG § 186 S. 1; SGG § 189 Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Pauschgebühr für ein durch streitigen Beschluss erledigtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu ermäßigen ist.

Die Erinnerungsführerin war als gesetzliche Krankenkasse Gegnerin in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer Versicherten wegen begehrter Epilationsbehandlungen bei Transsexualität abgelehnt worden war. Die Beschwerde zum Az. L 5 KR 9/23 B ER wurde mit Senatsbeschluss vom 16. März 2023 zurückgewiesen.