LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.11.2013
L 11 AS 712/13 NZB
Normen:
SGG § 143; SGG § 144; SGG § 172; SGG § 173;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 636/11

Beschluss im einstweiligen RechtsschutzEingeschränkte Beschwerde Wiederaufnahmeantrag

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 712/13 NZB

DRsp Nr. 2014/301

Beschluss im einstweiligen RechtsschutzEingeschränkte Beschwerde Wiederaufnahmeantrag

Über den Antrag auf "Wiederaufnahme" eines durch kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschluss abgeschlossenen Eilverfahrens wird mangels Hauptsachverfahren nicht durch Urteil, sondern erneut durch Beschluss entschieden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 144; SGG § 172; SGG § 173;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wieder aufzunehmen ist.

Mit Beschluss vom 16.05.2011 (S 5 AS 153/11 ER) hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) einen Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Am 19.05.2011 hat der BF eine neue "Klage" hinsichtlich des Beschlusses vom 16.05.2011 wegen neuer Tatsachen erhoben. Das SG hat nach mündlicher Verhandlung diesen "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" mit Urteil vom 12.09.2013 abgelehnt. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei unzulässig. Wiederaufnahmegründe lägen nicht vor. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.