Die Beschwerde wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Streitig ist, ob ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wieder aufzunehmen ist.
Mit Beschluss vom 16.05.2011 (S 5 AS 153/11 ER) hat das Sozialgericht Bayreuth (
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