BAG - Beschluss vom 24.01.1996
7 ABR 28/95
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 § 65 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 24.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 42/94
ArbG Kempten, vom 14.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 14/94

Beschlussverfahren: Feststellungsinteresse; Jugend- und Auszubildendenvertretung: Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen

BAG, Beschluss vom 24.01.1996 - Aktenzeichen 7 ABR 28/95

DRsp Nr. 2002/14854

Beschlussverfahren: Feststellungsinteresse; Jugend- und Auszubildendenvertretung: Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen

1. Der Antrag des Betriebsrats festzustellen, daß eine - im einzelnen benannte - Schulung für die Arbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung erforderlich ist, entspricht nicht den Voraussetzungen des auch im Beschlussverfahren entsprechend anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO 2. Nach dieser Vorschrift ist ein Feststellungsantrag u.a. zulässig, wenn er auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung hat. 3. Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO sind auch einzelne Ansprüche, wie etwa ein auf § 65 Abs. 1, § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 BetrVG gestützter Freistellungs- oder Zahlungsanspruch, nicht aber einzelne Vorfragen davon. 4. Lediglich um Vorfragen eines Rechtsverhältnisses handelt es sich, wenn zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten über die Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung bestehen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 § 65 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine betriebsverfassungsrechtliche Grundschulung für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erforderlich ist.