BSG - Beschluss vom 24.04.2008
B 9 SB 78/07 B
Normen:
SGG § 153 Abs. 4 S. 1 § 158 Abs. 4 S. 2 § 158 S. 2 § 202 § 62 ; ZPO § 547 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SB 37/07
SG Marburg, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 285/02

Beschlussverfahren nach § 158 SGG, Anhörung der Beteiligten

BSG, Beschluss vom 24.04.2008 - Aktenzeichen B 9 SB 78/07 B

DRsp Nr. 2008/17525

Beschlussverfahren nach § 158 SGG, Anhörung der Beteiligten

Die Beteiligten sind vor einer Entscheidung nach § 158 SGG zum beabsichtigten Beschlussverfahren zu hören. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4 S. 1 § 158 Abs. 4 S. 2 § 158 S. 2 § 202 § 62 ; ZPO § 547 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat durch Beschluss vom 13.9.2007 die Restitutionsklage des Klägers, die auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil des LSG vom 27.9.2006 abgeschlossenen Verfahrens L 4 SB 7/05 gerichtet ist, als unzulässig verworfen. Der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass er ohne Verschulden außerstande gewesen sei, den geltend gemachten Restitutionsgrund - Auffinden einer Urkunde (§ 580 Nr 7 Buchstabe b ZPO) - im früheren Verfahren geltend zu machen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Er macht Divergenz und Verfahrensfehler geltend.

Die Beschwerde ist begründet.

Allerdings ergibt sich die Begründetheit nicht schon aus der vom Kläger behaupteten Abweichung des Berufungsurteils von Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R - juris RdNr 22). Der Kläger zitiert aus dieser Entscheidung folgende Ausführungen: