LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.12.2013
1 TaBV 11/13
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 16.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 44/11

Beschlussverfahren über den Antrag von Beschäftigten auf Auflösung des Betriebsrats und Hilfsantrag auf Ausschluss der Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat; zulässiger Beitritt weiterer Beteiligter in der Berufungsinstanz

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 1 TaBV 11/13

DRsp Nr. 2014/2487

Beschlussverfahren über den Antrag von Beschäftigten auf Auflösung des Betriebsrats und Hilfsantrag auf Ausschluss der Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat; zulässiger Beitritt weiterer Beteiligter in der Berufungsinstanz

1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kann der Hauptantrag auf Auflösung des Betriebsrats zulässigerweise mit einem Hilfsantrag auf Ausschluss des/der Betriebsratsvorsitzenden verbunden werden, obwohl der/die Vorsitzende formal nicht Beteiligte im Verfahren über den Hauptantrag ist und es sich damit um einen im Zivilprozess regelmäßig unzulässigen Hilfsantrag gegen einen Dritten handelt.2. In diesem Verfahren ist zwischen den Pflichtverletzungen des Betriebsrats als Gremium und den Pflichtverletzungen des/der Betriebsratsvorsitzenden zu unterscheiden: Nur dem Gremium - etwa aufgrund entsprechender Beschlüsse - zuzurechnende Verstöße gegen das BetrVG können den Antrag auf Auflösung des Betriebsrats begründen, nicht zuzurechnende Pflichtenverstöße des/der Vorsitzenden sind bei der Prüfung des Hilfsantrag zu berücksichtigen, nicht zurechenbare Verstöße weiterer Betriebsratsmitglieder sind unerheblich.