LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.07.2011
7 TaBV 764/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 10; ArbGG § 81 Abs. 1; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 14 Abs. 1; BetrVG § 40 Abs. 2; BetrVG § 78; WO BetrVG § 7 Abs. 2; WO BetrVG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 14806/10

Beschlussverfahren um Bereitstellung von Sachmitteln für Betriebsratsliste; fehlende Antragsbefugnis einer Vorschlagsliste; unbegründete Anträge einzelner Betriebsratsmitglieder auf Bereitstellung von Sachmitteln

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2011 - Aktenzeichen 7 TaBV 764/11

DRsp Nr. 2011/21670

Beschlussverfahren um Bereitstellung von Sachmitteln für Betriebsratsliste; fehlende Antragsbefugnis einer Vorschlagsliste; unbegründete Anträge einzelner Betriebsratsmitglieder auf Bereitstellung von Sachmitteln

1. Einer Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl ("Minderheitsliste") stehen nach der Wahl im Zusammenhang mit der Geschäftsführung des neu gewählten Betriebsrats keine "eigenen" Aufgaben und Befugnisse zu. Sie kann daher nicht aus eigenem Recht vom Arbeitgeber oder von dem "Betriebsrat", dem ihre Mitglieder selbst angehören, die Bereitstellung von Sachmitteln zur alleinigen Verfügung verlangen. 2. Die Mitglieder einer solchen Minderheitsliste haben gegenüber dem Betriebsratsgremium keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Raums sowie entsprechender Büromittel wie Computer, Schreibtisch etc. zur alleinigen Verfügung. Das Betriebsratsgremium entscheidet in eigener Autonomie darüber, wie es seine personellen und sachlichen Ressourcen für seine Betriebsratsarbeit am besten nutzt.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 5) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 07. Februar 2011 - 17 BV 14806/10 - wird ebenso wie die Anträge der Beteiligten zu 6) zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 10; ArbGG § 81 Abs. 1; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 14 Abs. 1; BetrVG § 40 Abs. 2;