LAG Köln - Beschluss vom 24.09.2008
10 Ta 200/08
Normen:
ZPO §§ 3 ff. ; RVG § 23 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BVGa 24/07

Beschlussverfahren; Untersagung von Betriebsratstätigkeit; einstweilige Verfügung; Streitwert

LAG Köln, Beschluss vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 10 Ta 200/08

DRsp Nr. 2008/22013

Beschlussverfahren; Untersagung von Betriebsratstätigkeit; einstweilige Verfügung; Streitwert

»1. Der Streitwert eines Beschlussverfahrens auf Erfass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher einem bestimmten BR-Mitglied untersagt werden soll, sein BR-Amt auszuüben, richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Auf das persönliche Einkommen des betroffenen BR-Mitglieds kommt es nicht an. 2. Ein Abschlag wegen der Verfahrensart des einstweiligen Rechtsschutzes erscheint hier aber im Regelfall nicht angebracht.«

Normenkette:

ZPO §§ 3 ff. ; RVG § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.02.2008 ist zulässig, aber überwiegend unbegründet.