LAG Hamm - Beschluss vom 29.07.2011
10 TaBV 91/10
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 10; ArbGG § 81 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; BGB § 134; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 11.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 29/09

Beschlussverfahren zur Unterlassung tarifwidriger Regelungsabreden und Betriebsvereinbarungen; Antragsrecht der Gewerkschaft unter Beteiligung des Betriebsrates; Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit durch tarifwidrige Regelungsabrede zur Mehrarbeit in Großbäckerei

LAG Hamm, Beschluss vom 29.07.2011 - Aktenzeichen 10 TaBV 91/10

DRsp Nr. 2011/18141

Beschlussverfahren zur Unterlassung tarifwidriger Regelungsabreden und Betriebsvereinbarungen; Antragsrecht der Gewerkschaft unter Beteiligung des Betriebsrates; Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit durch tarifwidrige Regelungsabrede zur Mehrarbeit in Großbäckerei

Die Gewerkschaft ist berechtigt, tarifwidrige Regelungsabreden ebenso wie tarifwidrige Betriebsvereinbarungen im Wege des Unterlassungsanspruchs gegen den Arbeitgeber geltend zu machen. Entsprechende Anträge sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen. Dabei ist der Betriebsrat, der die Betriebsvereinbarung bzw. die Regelungsabrede mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat, zu beteiligen.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.10.2010 – 3 BV 29/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 10; ArbGG § 81 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; BGB § 134; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten um Unterlassungsansprüche.

Die Antragstellerin ist die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten.