BAG - Beschluß vom 18.02.2003
1 ABR 17/02
Normen:
BetrVG §§ 33 77 Abs. 6 ; ZPO §§ 80 81 88 253 Abs. 2 § 256 Abs. 1 § 282 ; ArbGG § 83 Abs. 1a, 3 § 87 Abs. 3 § 67 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BAGE 105, 19
BAGReport 2003, 312
BB 2003, 1960
DB 2003, 2290
NZA 2004, 336
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 13.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 10/01
ArbG Hamburg, vom 11.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 14/01

Beschlußverfahren zur Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung; Einwand des Rechtsmißbrauchs; rechtzeitiger Beschluß des Betriebsrats - Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht

BAG, Beschluß vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 1 ABR 17/02

DRsp Nr. 2003/10554

Beschlußverfahren zur Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung; Einwand des Rechtsmißbrauchs; rechtzeitiger Beschluß des Betriebsrats - Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht

»1. Der Vorwurf des Rechtsmißbrauchs ist gegenüber dem Antrag des Betriebsrats auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung keine beachtliche Einwendung. 2. Für einen Antrag, dem Arbeitgeber die Anordnung bestimmter Arbeitsschichten zu untersagen, fehlt dem Betriebsrat die Antragsbefugnis, wenn insoweit sein Mitbestimmungsrecht vom Arbeitgeber nicht in Frage gestellt wird.«

Orientierungssätze: 1. Kommt ein wirksamer Beschluß des Betriebsrats über die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Einleitung eines Beschlußverfahrens erst im Laufe des Verfahrens zustande, so steht dies der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, sofern der Beschluß noch vor der erstinstanzlichen Entscheidung gefaßt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Tatsache der Beschlußfassung erst in der Beschwerdeinstanz vorgetragen wird und das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats als unzulässig abgewiesen hat. 2. Dem Verlangen des Betriebsrats zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung kann nicht mit dem Vorwurf des Rechtsmißbrauchs begegnet werden.