LAG Köln - Beschluss vom 29.08.1994
10 Ta 165/94
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 1 ; BetrVG § 23 Abs. 3 ; ZPO § 890 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 23 BetrVG 1972 Nr. 36
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 181/93

Beschlussverfahren: Zwangsvollstreckung aus Vergleich

LAG Köln, Beschluss vom 29.08.1994 - Aktenzeichen 10 Ta 165/94

DRsp Nr. 2001/14616

Beschlussverfahren: Zwangsvollstreckung aus Vergleich

1. Wird das Beschlussverfahren über einen Antrag des Betriebsrates nach § 23 Abs. 3 BetrVG durch einen Prozessvergleich erledigt, in dem sich der Arbeitgeber dem (hinreichend bestimmten) Verpflichtungsantrag unterwirft, dann liegt in der Zustimmung des Betriebsrates zum Vergleich kein Verzicht auf die allgemeine Möglichkeit der Zwangsvollstreckung nach §§ 85 Abs. 1 ArbGG, 890 ZPO. 2. Die gesetzliche Regelung der Vollstreckungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 3 BetrVG ist keine Spezialregelung, durch die für den Fall eines Vergleiches die allgemeine Zwangsvollstreckung nach § 85 ArbGG ausgeschlossen würde.

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 1 ; BetrVG § 23 Abs. 3 ; ZPO § 890 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit dem am 6.12.1993 bei dem Arbeitsgericht eingereichten Antrag zur Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 23 Abs. 3 BetrVG hat der Betriebsrat begehrt,

1.

der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, Aushilfskräfte sowie von Fremdfirmen entsandte Arbeitnehmer, die in den Betrieb der Antragsgegnerin eingegliedert werden, um zusammen mit den dort Beschäftigten den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen, während der betriebsüblichen Arbeitszeit im Betrieb ohne Beachtung des Verfahrens gemäß § 99 BetrVG zu beschäftigen;

2.