I.
Mit dem am 6.12.1993 bei dem Arbeitsgericht eingereichten Antrag zur Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 23 Abs. 3 BetrVG hat der Betriebsrat begehrt,
1.
der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, Aushilfskräfte sowie von Fremdfirmen entsandte Arbeitnehmer, die in den Betrieb der Antragsgegnerin eingegliedert werden, um zusammen mit den dort Beschäftigten den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen, während der betriebsüblichen Arbeitszeit im Betrieb ohne Beachtung des Verfahrens gemäß § 99 BetrVG zu beschäftigen;
2.
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