LAG München - Beschluss vom 05.09.2007
11 Ta 286/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 121 Abs. 3 ; ArbGG § 11a Abs. 3 ; KSchG § 23 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 06.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 884/07

Beschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts bei der Prozesskostenhilfe - keine hinreichende Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage bei unschlüssigen Darlegungen zur Beschäftigtenzahl

LAG München, Beschluss vom 05.09.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 286/07

DRsp Nr. 2007/17772

Beschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts bei der Prozesskostenhilfe - keine hinreichende Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage bei unschlüssigen Darlegungen zur Beschäftigtenzahl

1. Es ist einem Rechtsuchenden grundsätzlich nicht zumutbar, einen auswärtigen Anwalt schriftlich oder telefonisch zu beauftragen und zu unterrichten; müsste der Kläger eine 430 km weite Anreise zum Wohnsitz des Beklagten unternehmen, um dort persönlich einen Anwalt zu beauftragen, ist die Beschränkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur bis zur Höhe der ersparten Kosten eines Verkehrsanwalts zulässig.2. Die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Kündigungsschutzklage ist nur dann zu bejahen, wenn Tatsachen schlüssig dargelegt werden, die das Erreichen des Schwellenwerts gemäß § 23 KSchG begründen.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 § 121 Abs. 3 ; ArbGG § 11a Abs. 3 ; KSchG § 23 ;

Gründe:

I.

Mit seiner durch Schriftsatz vom 6.7.2007 zum Arbeitsgericht Rosenheim erhobenen Klage hat der Kläger einen Kündigungsschutzantrag gegen eine ordentliche Arbeitgeberkündigung, einen Weiterbeschäftigungsantrag sowie zwei Zahlungsanträge mit Beträgen von 1245,59 EUR sowie 237,90 EUR gestellt und die Klage gleichzeitig mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbunden.