OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.08.2015
12 B 598/15
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; SGB VIII § 35a;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 837/15

Beschränkung der Eingliederungshilfe in Gestalt einer Schulbegleitung im Umfang auf 20,5 Fachleistungsstunden pro Woche; Würdigung der aus dem Schulbesuch erwachsenden Belastungssituation eines Kindes oder Jugendlichen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2015 - Aktenzeichen 12 B 598/15

DRsp Nr. 2015/17263

Beschränkung der Eingliederungshilfe in Gestalt einer Schulbegleitung im Umfang auf 20,5 Fachleistungsstunden pro Woche; Würdigung der aus dem Schulbesuch erwachsenden Belastungssituation eines Kindes oder Jugendlichen

1. Dem Träger der Jugendhilfe steht bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Entscheidung stellt das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses dar, das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation zu enthalten hat, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden.