BSG - Urteil vom 27.06.2007
B 6 KA 27/06 R
Normen:
SGB V § 106 ; SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1 § 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 384
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 47/05
SG Hannover, vom 18.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KA 869/00

Beschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz nach einem Bescheidungsurteil im nachfolgenden Klageverfahren

BSG, Urteil vom 27.06.2007 - Aktenzeichen B 6 KA 27/06 R

DRsp Nr. 2008/348

Beschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz nach einem Bescheidungsurteil im nachfolgenden Klageverfahren

Die gerichtliche Prüfungskompetenz wird durch die Rechtskraft eines Urteils, das den Beschwerdeausschuss zu erneuter Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet, im nachfolgenden Klageverfahren über den neuen Bescheid beschränkt. Im nachfolgenden Verwaltungs- oder Klageverfahren ist der Kläger mit Einwendungen, die vom Gericht in die für eine Neubescheidung als maßgeblich vorgegebene Rechtsauffassung nicht übernommen wurden, ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 ; SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1 § 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Arzneikostenregressen.

Der zuständige Prüfungsausschuss setzte gegen die klagende Gemeinschaftspraxis, die zum damaligen Zeitpunkt aus den zwei Fachärztinnen für Chirurgie Dr. Ra. und Dr. Ro. bestand, Regressbeträge wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Arzneimitteln für Ersatzkassenpatienten in den Quartalen I/1994 bis IV/1994 fest. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin zahlreiche Praxisbesonderheiten geltend.