I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Arzneikostenregressen.
Der zuständige Prüfungsausschuss setzte gegen die klagende Gemeinschaftspraxis, die zum damaligen Zeitpunkt aus den zwei Fachärztinnen für Chirurgie Dr. Ra. und Dr. Ro. bestand, Regressbeträge wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Arzneimitteln für Ersatzkassenpatienten in den Quartalen I/1994 bis IV/1994 fest. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin zahlreiche Praxisbesonderheiten geltend.
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