Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 02. März 2009 -
"Die Beiordnung erfolgt unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Bezirk des Prozessgerichts."
aufgehoben.
Das Arbeitsgericht wird über eine etwaige Beschränkung der Beiordnung erneut zu befinden haben.
I.
Der Kläger, wohnhaft in A., klagt gegen seine ehemalige Arbeitgeberin auf Zahlung von 13.750,00 Euro brutto.
Sein Prozessbevollmächtigter hat seinen Kanzleisitz ebenfalls in A..
Auf seinen Antrag hin ist dem Kläger mit Beschluss des Arbeitsgerichts Prozesskostenhilfe ohne eigene Beiträge bewilligt worden, jedoch mit der Einschränkung:
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|