LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.01.2010
15 Ta 197/09
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 3;
Fundstellen:
AGS 2010, 299
NJW-Spezial 2010, 380
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 02.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 62/09

Beschränkung der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts nach Maßgabe der weitesten Entfernung zwischen Gerichtssitz und Grenze des Gerichtsbezirks

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 15 Ta 197/09

DRsp Nr. 2010/6294

Beschränkung der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts nach Maßgabe der weitesten Entfernung zwischen Gerichtssitz und Grenze des Gerichtsbezirks

1. Im Regelfall sind die Reisekosten des im Rahmen der PKH-Bewilligung beigeordneten Rechtsanwalts auf die Kosten zu beschränken, die einem im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt entstehen würden. 2. Abzustellen ist insoweit auf die weiteste Entfernung zwischen dem Gerichtssitz und der Grenze des Gerichtsbezirks.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 02. März 2009 - 7 Ca 62/09 - betreffend den Passus

"Die Beiordnung erfolgt unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Bezirk des Prozessgerichts."

aufgehoben.

Das Arbeitsgericht wird über eine etwaige Beschränkung der Beiordnung erneut zu befinden haben.

Normenkette:

ArbGG § 11a Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger, wohnhaft in A., klagt gegen seine ehemalige Arbeitgeberin auf Zahlung von 13.750,00 Euro brutto.

Sein Prozessbevollmächtigter hat seinen Kanzleisitz ebenfalls in A..

Auf seinen Antrag hin ist dem Kläger mit Beschluss des Arbeitsgerichts Prozesskostenhilfe ohne eigene Beiträge bewilligt worden, jedoch mit der Einschränkung: