LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.12.2004
15 Sa 77/04
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 288/03

Beschränkung gerichtlicher Nachprüfung bei unzulässigem Nachschieben von Kündigungsgründen - Abgrenzung zur Konkretisierung von Kündigungsgründen - Darlegungslast des Arbeitgebers zur Betriebsratsanhörung - Vergleichbarkeit im Rahmen der Sozialauswahl

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2004 - Aktenzeichen 15 Sa 77/04

DRsp Nr. 2005/11244

Beschränkung gerichtlicher Nachprüfung bei unzulässigem Nachschieben von Kündigungsgründen - Abgrenzung zur Konkretisierung von Kündigungsgründen - Darlegungslast des Arbeitgebers zur Betriebsratsanhörung - Vergleichbarkeit im Rahmen der Sozialauswahl

1. Werden Kündigungsgründe unzulässigerweise nachgeschoben, ist deshalb zwar die erklärte Kündigung nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, die Überprüfung im Kündigungsrechtsstreit beschränkt sich jedoch allein auf die dem Betriebsrat im Rahmen seiner Anhörung mitgeteilten Kündigungsgründe.2. Eine zulässige Erläuterung oder Konkretisierung des dem Betriebsrat mitgeteilten Kündigungssachverhalts ist dann zu verneinen, wenn im Rechtsstreit zusätzliche Kündigungsgründe, Vorwürfe oder Tatsachen geltend gemacht werden, die den bisherigen Anhörungsinhalt erst zu einem kündigungsrechtlich relevanten Grund machen oder dem Kündigungssachverhalt erheblich mehr Gewicht verleihen.3. Wird im Kündigungsschreiben nur pauschal ausgeführt, der Betriebsrat sei gemäß § 102 BetrVG gehört worden und habe der Kündigung zugestimmt, verpflichtet das prozessual zulässige Bestreiten mit Nichtwissen den Arbeitgeber, Tatsachen für die Anhörung und ihre ordnungsgemäße Durchführung vorzutragen.