LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.11.2009
1 Ta 240/09
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 950/07

Beschwer durch Wertfestsetzung für anwaltliche Tätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 240/09

DRsp Nr. 2009/27064

Beschwer durch Wertfestsetzung für anwaltliche Tätigkeit

Bei der Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit sind unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes die Kosten zu verstehen, um die sich die Beschwerdeführerin bei Festsetzung des begehrten Gegenstandswertes verbessern würde.

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - auswärtige Kammern Neuwied - vom 16.09.2009 - 7 Ca 950/07 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Beklagte die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes.

Die Klägerin forderte mit ihrer Klage vom 30.05.2007 von der Beklagten Zahlung der Vergütung für den Monat März 2007 in Höhe von 1.300,- Euro brutto.

Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sich bestellt und auf die Klage erwidert hatte, hat die Klägerin die Klage mit einem am 31.08.2007 eingegangenen Schreiben noch vor dem Gütetermin zurückgenommen.