LAG Hamm - Urteil vom 26.09.2014
10 Sa 737/14
Normen:
KAVO § 41 Abs. 2; BGB § 612a ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 561/11

Beschwerde an den Apostolischen Stuhlcongregatio pro clericisAußerordentliche Änderungskündigungen

LAG Hamm, Urteil vom 26.09.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 737/14

DRsp Nr. 2014/17368

Beschwerde an den Apostolischen Stuhl congregatio pro clericis Außerordentliche Änderungskündigungen

Eine Änderungskündigung ist dann verhältnismäßig,wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, dem Arbeitnehmer eine weniger nachteilige Änderung des Arbeitsvertrags anzubieten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.11.2011, 2 Ca 561/11 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 95 % und das beklagte Erzbistum zu 5 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 94 % und das beklagte Erzbistum zu 6 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAVO § 41 Abs. 2; BGB § 612a ;

Tatbestand

Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des beklagten Erzbistums vom 29.12.2010 zum 30.06.2011 beendet wurde.