LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.11.2023
L 10 KR 762/23 B ER
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 30.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KR 762/23

Beschwerde der an einer juvenilen idiopathischen Arthritis leidenden Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Begehren auf Übernahme der Kosten für eine beantragte Therapie mit dem Medikament Celsentri

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2023 - Aktenzeichen L 10 KR 762/23 B ER

DRsp Nr. 2024/2253

Beschwerde der an einer juvenilen idiopathischen Arthritis leidenden Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Begehren auf Übernahme der Kosten für eine beantragte Therapie mit dem Medikament Celsentri

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.06.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin (Z.) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Übernahme der Kosten für eine beantragte Therapie mit dem Medikament Celsentri ® (Wirkstoff: Maraviroc) sowie die Erstattung ihr in diesem Zusammenhang bereits entstandener Kosten.

Die 0000 geborene Z. ist bei der Antragsgegnerin (Ag) gesetzlich krankenversichert. Sie leidet seit ihrer Kindheit unter einer juvenilen idiopathischen Arthritis, die sich unter Medikation in jahrelanger Remission befand. Am 12.05.2020 und 22.06.2023 wurde die Z. gegen Corona geimpft. Im August 2021 kam es zu einer hämorrhagisch-septischen Colitis bei Nachweis einer Kleingefäßvasculitis des Darms mit subtotaler Kolektomie.