LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.07.2023
16 TaBV 151/22
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2024, 42
RdW 2024, 212
GWR 2024, 99
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 46/22

Beschwerde des Betriebsrats gegen die Räumung der ihm vom Arbeitgeber bislang für seine Amtstätigkeit überlassenen Räume

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.07.2023 - Aktenzeichen 16 TaBV 151/22

DRsp Nr. 2024/2041

Beschwerde des Betriebsrats gegen die Räumung der ihm vom Arbeitgeber bislang für seine Amtstätigkeit überlassenen Räume

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. November 2022 - 5 BV 46/22 - abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Arbeitgeber betreibt die Räumung der dem Betriebsrat bislang für seine Amtstätigkeit überlassenen Räume.

Der Arbeitgeber betreibt ein Textileinzelhandelsunternehmen mit etwa 3000 Mitarbeitern in 70 Filialen in Deutschland. In der Filiale in der A in B sind derzeit etwa 35 Mitarbeiter beschäftigt. Dort ist ein aus 3 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gebildet. Diesem stand in der Filiale bislang ein etwa 19 m2 großes Büro für die Ausübung seiner Amtstätigkeit zur Verfügung. Der Arbeitgeber möchte diesen Raum als so genanntes Managerbüro nutzen.

Der Arbeitgeber hat für den Betriebsrat Räume in der C in B angemietet. Das Büro findet sich ca. 500 m (6 Gehminuten) von der Filiale entfernt und ist etwa 75 m2 groß.

Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Betriebsrat am 24. März 2023 sein bisheriges Betriebsratsbüro geräumt und ist in die neuen Räume in der C umgezogen.