LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.11.2023
L 14 BA 123/23 B ER
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 30.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 31 BA 97/22

Beschwerde eines Bistroinhabers wegen der Aufforderung zur Nachentrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen wegen der Beschäftigung von Mitarbeitern in Schwarzarbeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.11.2023 - Aktenzeichen L 14 BA 123/23 B ER

DRsp Nr. 2024/2252

Beschwerde eines Bistroinhabers wegen der Aufforderung zur Nachentrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen wegen der Beschäftigung von Mitarbeitern in Schwarzarbeit

1. Ein Summenbeitragsbescheid kann nach dem § 28f SGB IV erlassen werden, wenn der Arbeitgeber als Bistroinhaber mehrere Personen in Schwarzarbeit beschäftigt und seinen Aufzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. 2. Schätzungen können auf der Basis von Feststellungen des Hauptzollamts zur Schwarzarbeit gemacht werden. 3. Eine besondere Härte für den Antragsteller ergibt sich nicht aus den wirtschaftlichen Folgen einer Beitragsnacherhebung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.06.2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens jeweils mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten in beiden Rechtszügen selber trägt.

Der Streitwert wird auf 4.559,44 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.