LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.09.2014
L 19 AS 1301/14 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 9; SGG § 86b Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3c;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 2313/14

Beschwerde eines rumänischen Staatsbürgers gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtliche Folgen widersprüchlicher Angaben des Antragstellers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bezogen auf seine HilfebedürftigkeitWidersprüchlichkeit der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung im Vergleich zu späterem VorbringenIndizien für eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 1301/14 B ER

DRsp Nr. 2014/15564

Beschwerde eines rumänischen Staatsbürgers gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtliche Folgen widersprüchlicher Angaben des Antragstellers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bezogen auf seine Hilfebedürftigkeit Widersprüchlichkeit der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung im Vergleich zu späterem Vorbringen Indizien für eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft

Widersprüchliche Angaben des Antragstellers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hinsichtlich seiner Hilfebedürftigkeit i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II stehen einer Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes entgegen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 30.06.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 9; SGG § 86b Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3c;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrages auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.