OVG Sachsen - Beschluss vom 25.01.2023
2 B 13/23
Normen:
BeamStG,SN § 26 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 1; BBG § 44;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 20.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 15/23

Beschwerde eines Verwaltungsoberrats mit anerkannter Behinderung gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wegen der überdurchschnittlichen krankheitsbedingten Fehlzeiten

OVG Sachsen, Beschluss vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 2 B 13/23

DRsp Nr. 2023/16396

Beschwerde eines Verwaltungsoberrats mit anerkannter Behinderung gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wegen der überdurchschnittlichen krankheitsbedingten Fehlzeiten

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Januar 2023 - 11 L 15/23 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BeamStG,SN § 26 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 1; BBG § 44;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, dass er (vorläufig) nicht verpflichtet ist, sich am 26. Januar 2023 einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, zu Recht abgelehnt.