LAG Hamm - Beschluss vom 17.01.2014
2 Ta 252/13
Normen:
SGB III § 312 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 106/13

Beschwerde gegen den RechtswegbeschlussAnspruch auf InsolvenzbescheinigungInsolvenzbescheinigung und Rechtsweg zu SozialgerichtenRechtsschutzbedürfnis für sofortige Beschwerde gegen Rechtswegbeschluss

LAG Hamm, Beschluss vom 17.01.2014 - Aktenzeichen 2 Ta 252/13

DRsp Nr. 2014/4871

Beschwerde gegen den Rechtswegbeschluss Anspruch auf Insolvenzbescheinigung Insolvenzbescheinigung und Rechtsweg zu Sozialgerichten Rechtsschutzbedürfnis für sofortige Beschwerde gegen Rechtswegbeschluss

Eine sofortige Beschwerde gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts mit der der Beschwerdeführer ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts rügt, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum 09.04.2013 - 2 Ca 106/13 - wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150,00 EUR festgelegt.

Normenkette:

SGB III § 312 ;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug um die Zulässigkeit des Rechtsweges für die vom Kläger begehrte Ausstellung einer Insolvenzgeldbescheinigung, in der ein bezifferter Vergütungsanspruch aufgeführt werden soll, hilfsweise um einen Zahlungsanspruch des Klägers.