Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2019 aufgehoben. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit S 208 KR 4208/15 vor dem Sozialgericht Berlin unter Beiordnung ihrer o.g. Prozessbevollmächtigten ohne Festsetzung von Ratenzahlungen gewährt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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