LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.08.2019
L 9 KR 279/19 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 4208/15

Beschwerde gegen die Ablehnung eines PKH-AntragesNotwendigkeit weiterer Sachaufklärung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 279/19 B PKH

DRsp Nr. 2019/13766

Beschwerde gegen die Ablehnung eines PKH-Antrages Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung

Ist eine weitere Aufklärung oder sogar eine Beweisaufnahme naheliegend und gibt es keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass richterliche Aufklärungsmaßnahmen oder eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil eines Klägers oder Antragstellers ausgehen würden, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2019 aufgehoben. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit S 208 KR 4208/15 vor dem Sozialgericht Berlin unter Beiordnung ihrer o.g. Prozessbevollmächtigten ohne Festsetzung von Ratenzahlungen gewährt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe: