LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.10.2019
L 1 KR 387/19 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 224 KR 1875/19 ER

Beschwerde gegen die Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsEinstellung von aufgestockten SozialleistungenVerweis auf den nachrangigen Leistungsanspruch

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 387/19 B PKH

DRsp Nr. 2019/17027

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Einstellung von aufgestockten Sozialleistungen Verweis auf den nachrangigen Leistungsanspruch

Zu der Frage, ob ein Rechtschutzsuchender, der lediglich ergänzende Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bezieht (Aufstocker), bei Einstellung der Leistungen, die aufgestockt werden, im Rahmen der Prüfung, ob eine Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegt, auf den nachrangigen Leistungsanspruch verwiesen werden kann, liegt noch keine obergerichtliche Rechtsprechung vor.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Oktober 2019 geändert. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt M K, Fstraße , B, beigeordnet. Beträge aus dem Vermögen oder Raten sind nicht zu zahlen. Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe: