LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 16.12.2019
L 10 SB 107/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 26.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 337/18

Beschwerde gegen die Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsPrognostische Beurteilung der Möglichkeiten eines KlageerfolgsErforderlichkeit weiterer entscheidungserheblicher Ermittlungen oder Beweiserhebungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.12.2019 - Aktenzeichen L 10 SB 107/19 B

DRsp Nr. 2020/13181

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Prognostische Beurteilung der Möglichkeiten eines Klageerfolgs Erforderlichkeit weiterer entscheidungserheblicher Ermittlungen oder Beweiserhebungen

Ein Begehren im sozialgerichtlichen Klage- und Berufungsverfahren hat in der Regel insbesondere auch dann hinreichende Erfolgsaussicht, wenn es im Rahmen der dem Gericht obliegenden Pflicht zur Sachaufklärung noch weiterer entscheidungserheblicher Ermittlungen oder Beweiserhebungen bedarf.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 26. August 2019 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F., ohne Ratenzahlung bewilligt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die form- und fristgerecht (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) am 26. September 2019 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (im Folgenden Kläger) gegen den Prozesskostenhilfe (PKH) versagenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) Braunschweig vom 26. August 2019 ist zulässig.