LSG Thüringen - Beschluss vom 19.04.2022
L 5 SB 1045/21 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 15.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 2372/20

Beschwerde gegen die Ablehnung von ProzesskostenhilfeNeufeststellungsverfahren und Verfahren gegen den eine GdB-Erhöhung versagenden Bescheid

LSG Thüringen, Beschluss vom 19.04.2022 - Aktenzeichen L 5 SB 1045/21 B

DRsp Nr. 2022/15829

Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Neufeststellungsverfahren und Verfahren gegen den eine GdB-Erhöhung versagenden Bescheid

Ein Neufeststellungsverfahren und ein Verfahren gegen den eine GdB-Erhöhung versagenden Bescheid schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen sich funktions- und bereichsspezifisch.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 15. November 2021 aufgehoben.

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ohne Einsatz von Vermögen bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm … beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Im zugrundeliegenden Verfahren begehrt der Kläger einen höheren als den vom Beklagten zuerkannten Grad der Behinderung (GdB) sowie die Feststellung der Voraussetzungen einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Nach Erlass der ablehnenden Entscheidung hat das Sozialgericht mit Beweisanordnung vom 17. Dezember 2021 den Sachverständigen N nach § 106 () mit der Erstattung eines orthopädischen Gutachtens über den Kläger beauftragt.