Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. September 2023 wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juni 2023 wird angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
1. Die zulässige Beschwerde ist begründet, soweit es die beantragte und vom Verwaltungsgericht versagte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juni 2023 betrifft, mit dem die Inobhutnahme des Antragstellers nach § 42 SGB VIII beendet worden ist. Der Bescheid ist, worauf der Antragsteller mit beachtlichen Gründen in der Beschwerde hingewiesen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig.
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