LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.12.2008
L 10 R 5747/08 W-B
Normen:
GKG § 66 Abs. 6; GKG § 68 Abs. 2; SGG § 155;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen - S 3 R 4109/08 W-A - 21.11.2008,

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts, Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen L 10 R 5747/08 W-B

DRsp Nr. 2009/819

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts, Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters

Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter im Sinne von § 66 Abs. 6 GKG allein über Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.11.2008 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6; GKG § 68 Abs. 2; SGG § 155;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, weil der Vertreter der - wie sogleich darzulegen ist - als Einzelrichterin zuständigen, aber erkrankten Berichterstatterin das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Besetzungsfrage dem Senat übertragen hat (§ 68 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Nach dem über § 68 Abs. 2 Satz 5 GKG auf Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts anwendbaren § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde.