Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.11.2008 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, weil der Vertreter der - wie sogleich darzulegen ist - als Einzelrichterin zuständigen, aber erkrankten Berichterstatterin das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Besetzungsfrage dem Senat übertragen hat (§
Nach dem über §
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