Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 10. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Höhe der durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) angeforderten Gerichtskosten in einem Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|