LSG Thüringen - Beschluss vom 08.11.2018
L 1 SF 145/18 B
Normen:
SGG § 197a; ZPO § 407a Abs. 3 S. 2; SGG § 183; SGG § 202;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SF 1557/17

Beschwerde gegen die Höhe von angeforderten GerichtskostenKostenfreies sozialgerichtliches Verfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 145/18 B

DRsp Nr. 2019/751

Beschwerde gegen die Höhe von angeforderten Gerichtskosten Kostenfreies sozialgerichtliches Verfahren

1. § 407a Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 ZPO ist in nach § 183 SGG kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren unanwendbar. 2. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt abweichend von der ZPO, in der der Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz maßgeblich ist, der Amtsermittlungsgrundsatz und deshalb sind alle Vorschriften der ZPO, die mit dem Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz zusammenhängen nach § 202 SGG nicht anwendbar.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 10. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

SGG § 197a; ZPO § 407a Abs. 3 S. 2; SGG § 183; SGG § 202;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Höhe der durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) angeforderten Gerichtskosten in einem Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).