OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.02.2021
3 M 282/20
Normen:
KapVO LSA § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 04.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 482/20

Beschwerde gegen die Nichtaufnahme zum Studium der Humanmedizin aufgrund der Begrenzung der Ausbildungskapazität durch die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 3 M 282/20

DRsp Nr. 2021/6038

Beschwerde gegen die Nichtaufnahme zum Studium der Humanmedizin aufgrund der Begrenzung der Ausbildungskapazität durch die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten

Normenkette:

KapVO LSA § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes durchgreifend in Frage zu stellen.

Das Verwaltungsgericht ist mit der Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausbildungskapazität durch die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Jahres 2019 (826,61) begrenzt wird. Das darauf abzielende Beschwerdevorbringen der Antragsteller, die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anhand des Mittelwerts der letzten drei Jahre - hier der Jahre 2017 bis 2019 - zu bemessen, weil es die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Jahres 2019 als "Ausreißer" begreift, greift nicht durch.