OVG Sachsen - Beschluss vom 07.11.2023
3 E 59/23
Normen:
SGB XI § 45a; SächsPflUVO § 9 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
LKV 2023, 552
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 12.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1649/22

Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung des Verwaltungserichts an das Sozialgericht in einem Verfahren wegen Anerkennung und Förderung von Unterstützungsangeboten in der Pflege

OVG Sachsen, Beschluss vom 07.11.2023 - Aktenzeichen 3 E 59/23

DRsp Nr. 2024/1539

Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung des Verwaltungserichts an das Sozialgericht in einem Verfahren wegen Anerkennung und Förderung von Unterstützungsangeboten in der Pflege

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. Oktober 2023 - 5 K 1649/22 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB XI § 45a; SächsPflUVO § 9 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Leipzig verwiesen.