OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.05.2021
12 B 547/21
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; SGB VIII § 43 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 253/21

Beschwerde gegen die Versagung der beantragten einstweiligen Anordnung mit sofortiger Wirkung auf Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2021 - Aktenzeichen 12 B 547/21

DRsp Nr. 2021/11272

Beschwerde gegen die Versagung der beantragten einstweiligen Anordnung mit sofortiger Wirkung auf Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1; SGB VIII § 43 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.