LSG Thüringen - Beschluss vom 20.12.2021
L 1 SF 1371/19 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 SF 219/19

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungDurchschnittliche Schwierigkeit einer anwaltlichen TätigkeitBerücksichtigung einer Wartezeit des beigeordneten Rechtsanwalts bei der Festsetzung der Terminsgebühr

LSG Thüringen, Beschluss vom 20.12.2021 - Aktenzeichen L 1 SF 1371/19 B

DRsp Nr. 2022/9621

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Durchschnittliche Schwierigkeit einer anwaltlichen Tätigkeit Berücksichtigung einer Wartezeit des beigeordneten Rechtsanwalts bei der Festsetzung der Terminsgebühr

Beginnt die mündliche Verhandlung später als in der Ladung mitgeteilt, ist die Wartezeit des beigeordneten Rechtsanwalts bei der Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 18. November 2019 (S 49 SF 219/19 E) geändert und die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 49 AS 3370/15 auf 545,62 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren (S 49 AS 3370/15) des von dem Beschwerdeführer vertretenen Klägers.