LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 02.03.2022
L 9 AS 301/17 B
Normen:
SGG § 67; SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 13.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 3314/14

Beschwerde gegen einen BerichtigungsbeschlussBegriff der offenbaren Unrichtigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.03.2022 - Aktenzeichen L 9 AS 301/17 B

DRsp Nr. 2022/10339

Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluss Begriff der offenbaren Unrichtigkeit

Zur offenbaren Unrichtigkeit einer Kostenentscheidung

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 13. März 2017 aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 67; SGG § 177;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren um einen Berichtigungsbeschluss des Sozialgerichts (SG) Hannover, mit dem dieses die Kostenentscheidung des Urteils vom 13. Dezember 2016 geändert hat.

In dem vor dem SG Hannover ab 10. Juli 2014 anhängigen Klageverfahren stritten die Beteiligten (ursprünglich) um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides für den Zeitraum Januar bis März 2013. Streitig war die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 1.837,84 € durch Bescheid des Beklagten vom 21. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2014 (W-18668/13).