LSG Thüringen - Beschluss vom 01.11.2018
L 1 SF 1358/17 B
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SF 3250/16

Beschwerde gegen KostenfestsetzungAnrechnung einer hälftigen GeschäftsgebührBeschränkung des Anrechnungsbetrages auf den quotalen AnteilGeringerer Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand in der Sache für den schon vorprozessual tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten

LSG Thüringen, Beschluss vom 01.11.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 1358/17 B

DRsp Nr. 2018/18393

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr Beschränkung des Anrechnungsbetrages auf den quotalen Anteil Geringerer Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand in der Sache für den schon vorprozessual tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten

1. Die Berechnung des Anrechnungsbetrages ist auf den quotalen Anteil beschränkt, wenn der Verfahrensgegner als erstattungspflichtiger Dritter nicht die volle Geschäftsgebühr, sondern die Vorverfahrenskosten nur teilweise erstattet. 2. Anzurechnen sind hier nur die vom erstattungspflichtigen Dritten gezahlten Vorverfahrenskosten. 3. Grund für die Anrechnung ist, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand in der Sache nur eine gekürzte Vergütung zustehen soll.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 4. September 2017 abgeändert und die dem Beschwerdeführer zu erstattende Vergütung aus der Staatskasse auf 669,38 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe:

I.